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   BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83   

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https://dejure.org/1984,2274
BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2274)
BAG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 2 AZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2274)
BAG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 2 AZR 77/83 (https://dejure.org/1984,2274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - Vorliegen von zur Wiederholung neigender Krankheiten - Nachweispflicht des Arbeitgebers bezüglich konkreter Betriebsstörungen bei hohen Ausfallzeiten - Auf Dauer erhebliche Störung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1985, 873
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Die außergewöhnlich hohe Belastung durch Lohnfortzahlungskosten kann im Ausnahmefall eine krankheitsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen (Vergleiche BAG vom 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 12; BAG vom 15.02.1984, 2 AZR 573/82).

    Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (BAG 29, 49 und BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 12, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    In der Entscheidung vom 23. Juni 1983 (aaO) hat der Senat weiterhin ausgeführt, wenn der Arbeitgeber häufige Kurzerkrankungen dargelegt habe, müsse daraufhin der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit seiner baldigen Genesung zu rechnen sei.

    Damit stellt sich das Berufungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29, 49; 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 25. November 1982, aaO, und BAG Urteil vom 23. Juni 1983, aaO), weshalb der Senat auch die Revision zugelassen hat.

    Diese können auch - wie der Senat in den Urteilen vom 23. Juni 1983 (aaO) und 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ausgeführt hat - in einer besonders hohen Belastung durch Lohnfortzahlungskosten liegen.

  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Die außergewöhnlich hohe Belastung durch Lohnfortzahlungskosten kann im Ausnahmefall eine krankheitsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen (Vergleiche BAG vom 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 12; BAG vom 15.02.1984, 2 AZR 573/82).

    Diese können auch - wie der Senat in den Urteilen vom 23. Juni 1983 (aaO) und 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ausgeführt hat - in einer besonders hohen Belastung durch Lohnfortzahlungskosten liegen.

    Bereits im Urteil vom 15. Februar 1984 (aaO, unter B II 3 b der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß das Arbeitsverhältnis auch ein Austauschverhältnis ist.

    Einem Arbeitnehmer, der z.B. 20 Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet hat und dann häufig erkrankt, schuldet der Arbeitgeber erheblich mehr Rücksichtnahme als einem Arbeitnehmer, der seit dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit erhebliche und steigende krankheitsbedingte Ausfälle hatte (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1984, aaO).

    Bereits im Urteil vom 15. Februar 1984 (aaO) hat der Senat sinngemäß ausgeführt, der Arbeitgeber, der mit einer ausreichenden Personalreserve Betriebsbeeinträchtigungen infolge Arbeitsunfähigkeit weitestgehend vermeidet, dürfe dafür nicht "bestraft" werden.

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (BAG 29, 49 und BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 12, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Damit stellt sich das Berufungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29, 49; 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 25. November 1982, aaO, und BAG Urteil vom 23. Juni 1983, aaO), weshalb der Senat auch die Revision zugelassen hat.

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Wegen der jeder Prognose anhaftenden Unsicherheit hat der Senat aber im Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) ausgeführt, die tatsächliche weitere Entwicklung könne zur Bestätigung bzw. Korrektur der Prognose ergänzend berücksichtigt werden (vgl. dazu Otto, Anm. zu BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 10).

    Damit stellt sich das Berufungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29, 49; 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 25. November 1982, aaO, und BAG Urteil vom 23. Juni 1983, aaO), weshalb der Senat auch die Revision zugelassen hat.

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Damit stellt sich das Berufungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29, 49; 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG Urteil vom 25. November 1982, aaO, und BAG Urteil vom 23. Juni 1983, aaO), weshalb der Senat auch die Revision zugelassen hat.
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 291/82

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.04.1984 - 2 AZR 77/83
    Wegen der jeder Prognose anhaftenden Unsicherheit hat der Senat aber im Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) ausgeführt, die tatsächliche weitere Entwicklung könne zur Bestätigung bzw. Korrektur der Prognose ergänzend berücksichtigt werden (vgl. dazu Otto, Anm. zu BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 10).
  • BAG, 07.11.1985 - 2 AZR 657/84

    Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

    Bei der Prüfung, ob in diesem Fall eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung vorliegt, ist auf die Kosten des Arbeitsverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmers abzustellen (BAG 45, 146, 153 und BAG Urteil vom 12. April 1984 - 2 AZR 77/83 - nicht veröffentlicht).

    Vorliegend hat das Berufungsgericht in Unkenntnis der Senatsurteile vom 15. Februar und 12. April 1984 (aaO) die Auffassung vertreten, der Umfang der beim Kläger aufgetretenen Lohnfortzahlungskosten von über 28.000,00 DM in den letzten fünf Jahren (= 20 % des von ihm in diesem Zeitpunkt bezogenen Lohns) sei allein noch kein Umstand, der als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könne.

    Richtig ist, daß der Senat in den Urteilen vom 15. Februar und 12. April 1984 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat, dem Arbeitgeber, der durch eine ausreichende Personalreserve Umsetzungen oder durch andere organisatorische Maßnahmen Betriebsbeeinträchtigungen weitestgehend vermeide, dürfe hierfür nicht bestraft werden.

  • LAG Hamm, 12.10.2005 - 2 Sa 82/04

    Zur krankheitsbedingten Kündigung des Mitarbeiters einer Spielbank

    In diesem Fall lassen die wirtschaftlichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen (vgl. dazu: BAG vom 12.04.1984 - 2 AZR 77/83 - DB 1985, 873 unter B II c der Gründe).
  • LAG Köln, 19.12.1995 - 13 Sa 928/95

    Kündigung: Krankheitsbedingte Kündigung - langanhaltende Krankheit - Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des BAG müssen die anhand der Vergangenheit voraussehbaren Erkrankungen der Zukunft zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen (BAG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 -, in AP Nr. 10 zu § 1 KSchG - Krankheit = DB 1983, 2524 = EzA § 1 KSchG - Krankheit Nr. 12; Urteil vom 12. April 1984 - 2 AZR 77/83 -).

    Des weiteren führen die für die Zukunft zu erwartenden Erkrankungen im bisherigen Umfang deshalb zu unzumutbarer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, weil sie eine außergewöhnlich hohe Belastung durch Lohnfortzahlungskosten mit sich bringen (BAG, Urteil vom 23. Juni 1983, aaO. und vom 12. April 1984 - 2 AZR 77/83 - BAG, Urteil vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 -, in NZA 1989, 923 ; Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 155/93 -, in AP Nr. 27 zu § 1 KSchG - Krankheit).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2007 - 6 Sa 1245/06

    Krankheitsbedingte Fehlzeiten - Prognose

    Dann hätte aber durch weitere Krankheitszeiten der Klägerin weder der Betriebsablauf gestört werden können, noch wäre von der damit verbundenen Entgeltfortzahlung eine selbständige wirtschaftliche Belastung ausgegangen, weil die Beklagte der Klägerin ohnehin die vertragliche Vergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB oder §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 2 Satz 1 BGB auch ohne Arbeitsleistung zu zahlen hatte (vgl. zum Zusammentreffen von Produktionsdrosselung oder Kurzarbeit BAG, Urteil vom 24.03.1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151 = AP KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 12 zu C III der Gründe und Urteil vom 12.04.1984 - 2 AZR 77/83 - DB 1985, 873 zu B II 2 b, bb der Gründe; zur Situation eines im Betrieb überflüssigen Arbeitnehmers BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13 zu B II 4 der Gründe).
  • LAG Berlin, 15.02.1999 - 9 Sa 126/98

    Kündigung: Kündigung wegen krankheitsbedingter häufiger Fehlzeiten -

    Wenn das Bundesarbeitsgericht (DB 1985, 873; DB 1989, 2075 ; DB 1990, 2274; DB 1993, 2439 ) in diesem Zusammenhang von "besonders hohen Belastungen", bzw. "außergewöhnlich bzw. extrem hohen" Lohnfortzahlungskosten spricht, so kommt es entscheidungserheblich auf das Lebensalter des betreffenden Arbeitnehmers, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und auch darauf an, ob das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt einen ungestörten oder gegenteiligen Verlauf genommen hat (BAG, DB 1985, 874; DB 1990, 943 ).
  • LAG Berlin, 14.01.2000 - 6 Sa 1547/99

    Auftragsmangel; Arbeitsunfähigkeit

    Solange der Auftragsmangel des Beklagten anhalten würde, brauchte der Arbeitsplatz des Klägers nicht anderweit besetzt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.84 -- 2 AZR 77/83 -- DB 85, 873 zu B II 2b, bb der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.01.1989 - 3 Sa 590/88

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung; Wiederholt auftretende

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